Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/73#abs-1 (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle
dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/73#abs-2 (2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/73#abs-3 (3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.